Schuldenbremse
Die Schuldenbremse wurde 2009 von der zweiten Föderalismuskommission beschlossen und wurde im selben Jahr in Art. 109 und 115 Grundgesetz verankert. Sie sieht vor, dass die öffentlichen Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Aufnahme von Krediten auszugleichen sind. Als ausgeglichen gilt der Haushalt des Bundes, wenn die strukturelle Verschuldung 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (zur Zeit ca. 14 Milliarden Euro) nicht übersteigt. Den Ländern gewährt das Grundgesetz einen solchen Spielraum nicht. Die Schuldenbremse ist nicht starr oder schematisch, denn sie adressiert die »strukturelle« Lage der öffentlichen Haushalte ohne konjunkturelle Einflüsse. Verschuldungen in Wirtschaftsabschwüngen bleiben damit möglich, die aber in besseren Zeiten zu tilgen sind. Ausnahmen sind vorgesehen für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen. Damit wird die staatliche Handlungsfähigkeit in ungewöhnlichen Situationen wie der Coronakrise sichergestellt.