Daseinsvorsorge
»Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat« lautet die Staatsdefinition des Grundgesetzes in Artikel 20. Was unter einem demokratischen und einem Bundesstaat zu verstehen ist, ist auch bei Variationen und Spielräumen ohne größere Schwierigkeiten zu klären. Was aber mit sozialer Bundesstaat oder Sozialstaat gemeint ist, ist weitaus schwieriger zu bestimmen. Im Unterschied zu Demokratie und bundesstaatlicher Ordnung sagt das Grundgesetz dazu kaum etwas aus. Historisch beginnt der Sozialstaat damit, die individuellen Risiken von Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter abzusichern. Aber allein schon die Entwicklung seit den Anfängen im 19. Jahrhundert, selbst nur die seit 1949, aber auch der Vergleich unterschiedlicher Staaten zeigen die Probleme einer genauen Bestimmung auf. Der Umfang der sozialstaatlichen Leistungen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich ausgeweitet, aber auch die sozialstaatlichen Aufgaben sind ausgeweitet worden. Sozialstaatliche Politik lässt sich vielleicht bestimmen als die Politik, die das soziale Auseinanderfallen der Gesellschaft verhindert und deren Zusammenhalt stärkt. Das ist heute weit mehr als die klassischen drei sozialen Sicherungssysteme.